ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der bluematic AG

 Breitfeldstrasse 8, 9015 St. Gallen, Schweiz

Stand: 1.1.2025 V1.1

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der bluematic AG (nachfolgend Leistungserbringerin) und ihren Kunden (nachfolgend Leistungsbezügerin) für alle Arten von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation (IKT). Sie finden Anwendung auf:

·       IT-Projekte (Werkverträge oder ähnliche projektbezogene Dienstleistungen)

·       IT-Support und Wartungs-/Pflegeleistungen

·       Handel mit IT-Hardware (kauf- bzw. mietrechtliche Aspekte)

·       Softwarelizenzierung und sonstige IKT-Dienste

1.2    Mit der Einreichung eines Angebots oder spätestens bei Annahme einer Bestellung erklärt sich die Leistungsbezügerin mit der Geltung dieser AGB ein-verstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leistungsbezügerin finden keine Anwendung, auch wenn in deren Bestellung oder weiteren Unterlagen darauf verwiesen wird, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von der

bluematic AG akzeptiert werden.

1.3    Abweichungen von diesen AGB sind im Angebot oder in der Vertragsurkunde ausdrücklich zu kennzeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.

2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

2.1    Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der einzelnen Vertragsdokumente gilt folgende Rangfolge:

1.        Vertragsurkunde (individuell ausgehandelter Vertrag oder Bestellformular)

2.        Diese AGB der bluematic AG

3.        Das Angebot

4.        Ein etwaiges Pflichtenheft

Abweichende Vereinbarungen in der Vertragsurkunde gehen diesen AGB vor.


 

 

3. Angebot

3.1    Angebote der bluematic AG (inkl. Präsentationen) sind grundsätzlich unentgeltlich, soweit nicht anders vereinbart.

3.2    Weicht das Angebot von einer Offertanfrage ab, weist die bluematic AG die Leistungsbezügerin ausdrücklich darauf hin.

3.3    Soweit nichts anderes festgelegt, bleibt die bluematic AG während 14 Tagen ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

3.4    Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder schriftlichen Annahme des Angebots (Bestellung) können sich beide Parteien ohne finanzielle Folgen zurückziehen, sofern keine bereits erfolgten kostenpflichtigen Zusatzleistungen oder abweichende Bindungsfristen vereinbart wurden.

4. Produkte und Leistungen, Lieferungen

4.1    Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte (z. B. Hardware, Software) und Dienstleistungen (z. B. IT-Projekte, Wartung, Support) werden in der Vertragsurkunde geregelt.

4.2    Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen bei Hardware mit der Entgegennahme der Lieferung durch die Leistungsbezügerin am Erfüllungsort. Bei der Software mit der entsprechenden Installation oder der Aufschaltung der ordentlichen Lizenzen.

5. Ausführung der Leistungen

5.1    Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.

5.2    Die bluematic AG erbringt ihre Leistungen unter Anwendung anerkannter Methoden und aktueller Standards und beachtet die vom der Leistungsbezügerin vertraglich erteilten Weisungen, sofern diese zumutbar und vereinbart sind.

5.3    Die bluematic AG informiert die Leistungsbezügerin regelmässig über den Fortschritt. Bei Unklarheiten holt sie rechtzeitig Vorgaben der Leistungsbezügerin ein.


 

 

6. Beizug von Subunternehmern

6.1    Die bluematic AG zieht Subunternehmer nur mit schriftlicher Genehmigung der Leistungsbezügerin bei. Dieser darf die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

6.2    Die bluematic AG bleibt für ihre vertraglichen Leistungen verantwortlich, auch wenn Subunternehmer beigezogen werden.

7. Dokumentation, Instruktion

7.1    Sofern eine gemeinsame Prüfung oder Abnahme vorgesehen ist, liefert die bluematic AG der Leistungsbezügerin die für die Inbetriebnahme und den Betrieb nötigen Anleitungen und Dokumentationen in einer lese- und editierbaren Form.

7.2    Bei revisionsrelevanten Anwendungen (z. B. für das Rechnungswesen) gewährt die bluematic AG im notwendigen Umfang Einsicht in die Systemdokumentation.

7.3    Die bluematic AG instruiert das Personal der Leistungsbezügerin im vereinbarten Umfang (z. B. Einweisung, Kurzanleitung).

8. Mitwirkung der Leistungsbezügerin

8.1    Die Leistungsbezügerin stellt rechtzeitig alle notwendigen Informationen und Vorgaben für die Vertragserfüllung zur Verfügung.

8.2    Die Leistungsbezügerin gewährt der bluematic AG den erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten und Infrastruktur.

8.3    Weitere Mitwirkungshandlungen werden bei Bedarf in der Vertragsurkunde geregelt.

9. Vergütung

9.1    Die bluematic AG erbringt ihre Leistungen entweder zu Festpreisen, Pauschalen, Stückpreisen oder nach Aufwand mit einer oberen Begrenzung (Kostendach).

9.2    Werden Leistungen nach Aufwand verrechnet, liefert die bluematic AG zusammen mit der Rechnung einen entsprechenden Leistungsrapport.

9.3    Die Vergütung schliesst alle Leistungen ein, die für die vertragsgemässe Erfüllung notwendig sind (z. B. Installations- und Dokumentationskosten, Spesen, Lizenzgebühren, Verpackung, Transport, Versicherungen, MWST, vorgezogene Recyclinggebühren).

 

 

9.4    Rechnungen sind innert 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Abweichende Zahlungspläne können in der Vertragsurkunde vereinbart werden.

9.5    Eine Anpassung der Vergütung während der Vertragslaufzeit erfolgt nur, wenn sie in der Vertragsurkunde vorgesehen ist oder sich aus einer einvernehmlichen Anpassung des Leistungsumfangs ergibt.

9.6    Lizenzverkauf und Weiterveräusserung

  1. Lizenzverkauf durch bluematic AG:

Erwirbt der Kunde im Rahmen des Vertrages (SaaS, Hosting, etc.) bestimmte Softwarelizenzen oder Nutzungsrechte, so gelten neben diesen AGB auch eventuelle Hersteller- oder Urheberrechtsbestimmungen.

 

  1. Weiterveräusserung: Der Kunde ist nicht berechtigt, die erworbenen Lizenzen oder Nutzungsrechte an Dritte weiterzuverkaufen oder zu übertragen, sofern nicht zuvor ausdrücklich eine schriftliche Genehmigung der bluematic AG vorliegt. Dies gilt insbesondere für Lizenzen von Drittanbietern, die bluematic AG nur vermittelt.

 

  1. Sofern eine Weiterveräusserung genehmigt wird, unterstützt die bluematic AG die Leistungsbezügerin bei der allfälligen Einholung der notwendigen Einwilligungen von Seiten der Hersteller (z. B. Microsoft, VMware, etc.). Der hierdurch entstehende Aufwand kann der Leistungsbezügerin separat in Rechnung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10. Leistungsänderungen

10.1    Die bluematic AG informiert die Leistungsbezügerin über mögliche Verbesserungen oder Weiterentwicklungen, die eine Änderung der Leistung erforderlich machen könnten.

10.2    Beide Vertragspartner können Änderungen schriftlich beantragen. Sofern sich Auswirkungen auf Kosten oder Termine ergeben, wird ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

10.3       Die bluematic AG führt ihre Arbeiten während der Prüfung von Änderungsvorschlägen grundsätzlich fort, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.4       Leistungsänderungen sowie Anpassungen von Vergütung oder Terminen werden vor der Ausführung in einem schriftlich unterzeichneten Nachtrag zur Vertragsurkunde festgehalten.


 

 

11. Rechtsgewährleistung

11.1    Die bluematic AG garantiert, dass sie mit ihren Angeboten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin garantiert, dass sie sämtliche an bluematic AG überlassenen Materialien (Logos, Daten, Programme etc.) rechtmässig nutzen darf.

11.2    Sollte es unmöglich sein, der Leistungsbezügerin ein rechtmässiges Nutzungsrecht zu verschaffen oder eine gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen, kann die Leistungsbezügerin die Rückerstattung bereits geleisteter Vergütungen fordern (abzüglich eines anteiligen Betrags für bereits erfolgte Nutzung).

12. Informationssicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz

12.1    Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche nicht allgemein zugänglichen Informationen, welche ihnen im Verlauf der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht bereits vor Vertragsabschluss und bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

12.2    Die bluematic AG ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um den Schutz der im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Sie darf projektbezogene Informationen lediglich an diejenigen Subunternehmer weitergeben, die für die Leistungserbringung zwingend erforderlich sind, und die ihrerseits schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

12.3    Die bluematic AG hält die geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere schweizerisches Datenschutzrecht) ein und bearbeitet Personendaten nur, soweit dies für die Erfüllung des jeweiligen Vertrags notwendig ist. Weitergehende Bearbeitungen erfolgen nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder einer ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Personen oder der Leistungsbezügerin.

12.4    Bei einem Verdacht auf Sicherheitsverletzungen wie unbefugten Zugriff, Datenverlust oder sonstige datenbezogene Vorfälle informiert die bluematic AG der Leistungsbezügerin unverzüglich und ergreift alle erforderlichen Sofortmassnahmen, um den Vorfall einzugrenzen und mögliche Schäden zu minimieren.


 

 

13. Personaleinsatz

13.1     Die bluematic AG setzt ausschliesslich sorgfältig ausgewähltes und qualifiziertes Personal ein. Bei begründetem Anlass kann die Leistungsbezügerin den Austausch bestimmter Mitarbeitender fordern.

13.2     Organisation, Rollen und Verantwortlichkeiten werden projektbezogen vereinbart.

14. Verzug

14.1     Werden eindeutig definierte (verzugsbegründende) Termine, beispielsweise Liefertermine, ohne triftigen Grund nicht eingehalten, kommt die bluematic AG ohne Mahnung in Verzug. Bei anderen Terminen ist eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung erforderlich.

14.2     Befindet sich die bluematic AG in Verzug, kann die Leistungsbezügerin auf Erfüllung bestehen, Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

14.3     Kommt die Leistungsbezügerin mit Zahlungen in Verzug, hat die bluematic AG Anspruch auf Verzugszinsen. Sie darf ihre Leistungen nur unterbrechen, wenn dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist (z. B. bei schwerwiegendem Zahlungsverzug und entsprechender Mahnung).

15. Gewährleistung

15.1     Die bluematic AG gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen bzw. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, den die Leistungsbezügerin in guten Treuen erwarten darf.

15.2     Liegt ein Mangel vor, kann die Leistungsbezügerin unentgeltliche Nachbesserung oder einen Minderpreis verlangen.

15.3     Ist eine Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen oder wird sie verweigert, kann die Leistungsbezügerin bei erheblichen Mängeln weitergehende Rechte (z. B. Rücktritt) geltend machen.

15.4     Mängel sind innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme, sofern vertraglich nicht anders geregelt. Arglistig verschwiegene Mängel können innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht werden.


 

 

16. Haftung

16.1     Die bluematic AG haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen / Subunternehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verursachen, sofern sich der Tatbestand eindeutig beweisen lässt und der bluematic AG oder ihren Hilfspersonen und Subunternehmen zugeordnet werden kann.

16.2     Die Haftung für Personen und Sachschäden ist pro Vertrag auf maximal CHF 1 Mio. beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

16.3     Soweit gesetzlich möglich, ist jegliche Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

17. Ersatzlieferungen, Wartung und Pflege

17.1     Für Hardware stellt die bluematic AG während mindestens fünf Jahren ab Ablieferung, die Lieferung von Ersatzteilen nach Möglichkeit sicher, sofern der Hersteller keine anderen Vorgaben macht oder nicht mehr existiert.

17.2     Nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist kann die Leistungsbezügerin von bluematic AG Wartungs- oder Pflegeverträge für Hard- und Software abschliessen. Da ein späterer Abschluss in vielen Fällen nicht mehr möglich oder nur unter erschwerten Bedingungen realisierbar ist, sollten diese Wartungs- oder Pflegeverträge idealerweise bereits beim Kauf vereinbart werden. Eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren wird empfohlen; die genauen Konditionen werden separat geregelt.

18. Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses

18.1     Bei Vertragsende regeln die Parteien, welche Betriebsmittel, Daten und Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen sind.

18.2     Die bluematic AG unterstützt die Leistungsbezügerin gegen angemessene Vergütung bei der Übergabe an eine allfällige neue Anbieterin und bei der Rückführung von Daten.

19. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen ist, mangels anderer Vereinbarung, die Anschrift der Leistungsbezügerin.


 

 

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1     Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

20.2     Das UN-Kaufrecht (CISG) (auch Wiener Kaufrecht genannt) ist ausgeschlossen.

20.3     Gerichtsstand ist der Sitz der bluematic AG in St. Gallen, sofern nicht im Vertrag anderweitig geregelt.

21. Schlussbestimmungen

21.1     Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

21.2     Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

St. Gallen, 1.1.2025

bluematic AG